Wir helfen Ihnen, die Anmeldung verständlich vorzubereiten — in Ihrer Sprache, vor dem Termin.
Vorbereitung starten →Sie sind gerade angekommen. Neues Land, neue Sprache, neue Regeln — und die deutschen Behörden geben Ihnen genau 14 Tage, um sich beim Bürgeramt anzumelden.
Das Formular wirkt kurz. Aber viele machen Fehler: falsches Datumsformat, kyrillische statt lateinischer Buchstaben, fehlende Vermieterunterschrift. Wenn der Sachbearbeiter das Formular am Schalter ablehnt — gehen Sie nach Hause, buchen einen neuen Termin und warten wochenlang.
In Berlin bedeutet das 3–6 Wochen Wartezeit. Diese Verzögerung kann Ihr Bankkonto, Ihren Arbeitsvertrag, Ihren Aufenthaltstitel aufhalten.
Wir haben GermanyFlow gebaut, weil wir das selbst erlebt haben. Wir wissen, was die Felder bedeuten, welches Format erwartet wird, was abgelehnt wird. Wir wollen Ihnen den zweiten Weg ersparen.
Kostenlos: ein ausgefülltes Anmeldung-Vorbereitungsbeispiel mit Ihrem echten Namen, Ihrer genauen Adresse, Ihrem Einzugsdatum — ein Entwurf zur Verwendung mit dem offiziellen Leerformular. Wir senden es Ihnen nach einer kurzen Bestätigung per E-Mail zu.
Das offizielle Anmeldeformular ist ein kostenloses öffentliches Dokument. Wenn Sie es lieber selbst ausfüllen möchten, können Sie es direkt beim deutschen Staat herunterladen.
Leeres Formular herunterladen (PDF)GermanyFlow ist kein Behördendienst und steht in keiner Verbindung zu deutschen Behörden. Wir helfen Ihnen, Ihre Informationen vorzubereiten. Sie reichen das Dokument selbst beim Bürgeramt ein.
Mit der Anmeldung hält Ihre Gemeinde fest, wo Sie wohnen. Sie ist weder ein Visum noch ein Aufenthaltstitel und auch kein Mietvertrag — aber fast alles Weitere in der deutschen Verwaltung setzt darauf auf: die steuerliche Identifikationsnummer, Unterlagen der Krankenkasse, das Bankkonto, das Kindergeld und bei Menschen aus Nicht-EU-Staaten das Verfahren bei der Ausländerbehörde. Dieser Leitfaden zeigt, wer sich anmelden muss, bis wann, welche Unterlagen nötig sind und was zu tun ist, wenn etwas fehlt. Alle Regeln stammen aus dem Bundesmeldegesetz (BMG) oder aus amtlichen Informationen der Städte; die Quellen stehen am Ende.
Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden — unabhängig von der Staatsangehörigkeit (§ 17 Abs. 1 BMG). Für Personen unter 16 Jahren übernehmen das diejenigen, in deren Wohnung sie einziehen, nicht das Kind selbst. Ein in Deutschland geborenes Kind wird nur dann eigens angemeldet, wenn es in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen wird (§ 17 Abs. 3 BMG). Für vorübergehende Aufenthalte gilt eine Ausnahme: Wer bereits in Deutschland gemeldet ist und eine weitere Wohnung für höchstens sechs Monate bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer sonst im Ausland wohnt und hier nicht gemeldet ist, muss sich nach drei Monaten anmelden (§ 27 Abs. 2 BMG).
Für die Anmeldung haben Sie zwei Wochen nach dem Einzug Zeit (§ 17 Abs. 1 BMG). Die Frist beginnt am Tag des tatsächlichen Einzugs, nicht am Tag des Vertragsbeginns. Eine verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden (§ 54 Abs. 2 und 3 BMG); ob tatsächlich eine Buße verhängt wird, entscheidet die Gemeinde. Beim Auszug gilt es umgekehrt: Wer eine Wohnung aufgibt und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden; die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich (§ 17 Abs. 2 BMG).
Die steuerliche Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern dauerhaft zugeteilt und per Post verschickt. Eine zweite Nummer gibt es nicht: Geht der Brief verloren, teilt das BZSt Ihnen Ihre bestehende Nummer erneut mit, unter anderem über sein Online-Portal. Mit Ihrer gemeldeten Anschrift arbeiten außerdem die Ausländerbehörde, Ihre Krankenkasse und später die Familienkasse — ein Fehler am Schalter taucht deshalb oft Monate später in einem ganz anderen Verfahren wieder auf.
Den ersten Fall regelt das Gesetz direkt: Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhalten Sie sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Tun Sie das schriftlich — so ist auch dokumentiert, dass die Verzögerung nicht bei Ihnen lag. Fehlt dagegen der Termin, buchen Sie den frühestmöglichen und bewahren Sie die Bestätigung der Buchung auf; eine Stadt, die innerhalb der Frist keinen Termin anbieten kann, kennt die Ursache der Verzögerung.
Zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Einzugs (§ 17 Abs. 1 BMG).
Nein. Die schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers gehört zur Anmeldung, und der Mietvertrag ersetzt sie nicht. Erhalten Sie sie nicht rechtzeitig, teilen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mit (§ 19 Abs. 2 BMG).
Berlin weist für die Anmeldung der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung keine Gebühr aus. Gebühren legen die Kommunen fest — prüfen Sie die Seite Ihrer Stadt.
Eine verspätete Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu tausend Euro geahndet werden (§ 54 Abs. 2 und 3 BMG). Die Praxis unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde.
Wer sonst im Ausland wohnt und hier nicht gemeldet ist, muss sich nach drei Monaten anmelden. Wer bereits gemeldet ist und eine weitere Wohnung für höchstens sechs Monate bezieht, meldet diese Wohnung nicht an (§ 27 Abs. 2 BMG).
Bei Personen unter 16 Jahren diejenigen, in deren Wohnung das Kind einzieht. Ein in Deutschland geborenes Kind wird nur eigens angemeldet, wenn es nicht bei den Eltern oder der Mutter wohnt (§ 17 Abs. 3 BMG).
GermanyFlow wird von einem unabhängigen Entwickler erstellt und gepflegt, der die deutsche Bürokratie aus eigener Erfahrung kennt — Anmeldung, Aufenthaltstitel, Kindergeld und mehr. Die Inhalte werden mit offiziellen Quellen abgeglichen und aktualisiert, sobald sich die Regeln ändern; Einzelheiten in unserer Redaktionsrichtlinie. Etwas veraltet entdeckt? Sagen Sie uns Bescheid.