Bürgergeld beantragen — Anleitung mit Beispiel

Vollständige Anleitung mit ausgefülltem Antragsbeispiel.

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Was ist Bürgergeld?

Bürgergeld (früher Hartz IV) ist die wichtigste Sozialleistung Deutschlands für Arbeitslose oder Geringverdiener. Es deckt die Grundkosten für den Lebensunterhalt, Miete (bis zur Angemessenheitsgrenze) und Krankenversicherung.

Wer kann beantragen?

  • In Deutschland gemeldete Einwohner (Anmeldung)
  • EU-Bürger nach 5 Jahren Aufenthalt
  • Nicht-EU-Bürger mit bestimmten Aufenthaltstiteln
  • Erwerbsfähige Personen (15–65 Jahre)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis (Reisepass/Personalausweis)
  • Anmeldung
  • Bankdaten (IBAN)
  • Mietvertrag
  • Einkommensnachweis
  • Aufenthaltstitel (Nicht-EU)

Das Antragsformular

Der Bürgergeld-Erstantrag ist ein mehrseitiges Formular. Unser Bot erstellt ein ausgefülltes Beispiel, damit Sie genau wissen, was einzutragen ist.

⚠️ Fehlende oder falsche Angaben verzögern die Bearbeitung um Wochen. Häufigste Fehler: fehlende Haushaltsmitglieder, falsche Bankdaten, vergessene Einkommensquellen.

Wie viel kann man erhalten?

Regelsätze 2024: Alleinstehende €563/Monat. Weitere Erwachsene €506/Monat. Kinder 0–5 Jahre: €357/Monat. Miete bis zur Angemessenheitsgrenze. Krankenversicherung inklusive.

Bürgergeld, jetzt Grundsicherungsgeld: wer es bekommt und wie viel

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende heißt im Alltag weiter Bürgergeld. Seit der Änderung 2026 nennt das Sozialgesetzbuch die Leistung Grundsicherungsgeld: Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsgeld, und es umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Name hat sich geändert, der Aufbau nicht. Dieser Leitfaden zeigt, wer anspruchsberechtigt ist, welche Beträge 2026 gelten, was mit Erspartem und Wohnung passiert, wie der Antrag läuft, was eine Minderung erfassen darf und was nicht, und wie der Widerspruch geht. Alle Angaben stammen aus dem SGB II und der Verordnung, die die Beträge festsetzt; beides ist am Ende verlinkt.

Wer anspruchsberechtigt ist

Vier Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen (§ 7 Abs. 1 SGB II): mindestens 15 Jahre alt und die Altersgrenze des § 7a noch nicht erreicht, erwerbsfähig, hilfebedürftig und mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann (§ 8 Abs. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer den Lebensunterhalt nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II); in der Bedarfsgemeinschaft zählen Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners mit (§ 9 Abs. 2). Für Ausländerinnen und Ausländer gibt es Ausschlüsse: die ersten drei Monate des Aufenthalts, wenn keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft vorliegt, sowie Aufenthalte, deren Recht sich allein aus der Arbeit-, Ausbildungs- oder Studienplatzsuche ergibt (§ 7 Abs. 2). Der Dreimonatsausschluss gilt nicht bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, und nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt — gerechnet ab der Anmeldung bei der Meldebehörde — werden Leistungen trotz des Suchausschlusses erbracht.

Das Datum, an dem das Geld hängt: der Antrag

Leistungen werden auf Antrag erbracht und nie für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 1 und 2 SGB II). Die einzige Milderung: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Dieser eine Satz ist bares Geld — ein Antrag am 28. deckt den ganzen Monat, ein Antrag am 1. des Folgemonats verliert ihn. Also zuerst beantragen, auch ohne vollständige Unterlagen: Nachweise können nachgereicht werden, ein verlorener Monat nicht. Das Jobcenter entscheidet dann in der Regel für ein Jahr (§ 41 Abs. 3 SGB II); sechs Monate sind die Regel bei vorläufiger Entscheidung oder unangemessenen Unterkunftskosten.

Die Beträge 2026

  • 563 Euro — Regelbedarfsstufe 1: alleinstehend, alleinerziehend oder mit minderjähriger Partnerin bzw. minderjährigem Partner (§ 20 Abs. 2 SGB II).
  • Je 506 Euro — Stufe 2: zwei volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 4 SGB II).
  • 451 Euro — Stufe 3: sonstige volljährige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sowie unter 25-Jährige, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II).
  • 471 Euro — Stufe 4 für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 20 Abs. 2 SGB II).
  • 390 und 357 Euro — Stufen 5 und 6, die Sätze für jüngere Kinder.
  • Mehrbedarfe kommen hinzu: 17 Prozent des Regelbedarfs ab der zwölften Schwangerschaftswoche und 36 Prozent für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben oder zwei bis drei Kindern unter 16 — oder 12 Prozent je Kind, wenn das mehr ergibt, höchstens 60 Prozent (§ 21 Abs. 2 und 3 SGB II).

So läuft der Antrag

  1. Den Antrag beim zuständigen Jobcenter so früh im Monat wie möglich stellen — er wirkt auf den Ersten dieses Monats zurück und nicht weiter (§ 37 Abs. 2 SGB II).
  2. Vorrangige Leistungen beantragen, soweit erforderlich: Sozialleistungen anderer Träger, die die Hilfebedürftigkeit verringern, sind in Anspruch zu nehmen (§ 12a SGB II). Wohngeld und Kinderzuschlag sind die Ausnahme — sie müssen nur beantragt werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder für mindestens drei zusammenhängende Monate entfiele.
  3. Nachweise zu Einkommen, Miete und Heizung sowie zum zu berücksichtigenden Vermögen zusammenstellen. Mietvertrag und Heizkostenabrechnung zählen so viel wie die Gehaltsabrechnungen, weil die Unterkunft ein eigener Teil des Anspruchs ist (§ 19 Abs. 1, § 22 SGB II).
  4. Die Bedarfsgemeinschaft vollständig angeben: Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners und, bei unverheirateten Kindern, der Eltern werden berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 SGB II).
  5. Mit einem Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten rechnen und das Ende notieren, damit der Folgeantrag vor dem Monatswechsel vorliegt (§ 41 Abs. 3 SGB II).
  6. Änderungen im laufenden Zeitraum melden — Arbeit, Umzug, Zu- oder Auszug. Eine Entscheidung kann vorläufig sein; dann wird der Zeitraum auf sechs Monate verkürzt (§ 41 Abs. 3, § 41a SGB II).

Wohnung und Erspartes

Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind; im ersten Jahr des Bezugs — der Karenzzeit ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden — werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Grenze liegt beim Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen; darüber hilft die Karenzzeit nicht. Unterbrechungen von mindestens einem Monat verlängern sie, eine neue Karenzzeit beginnt erst nach drei Jahren ohne Leistungen. Vermögen schützt ein Freibetrag, der mit dem Alter steigt: 5 000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10 000 ab dem 31., 12 500 ab dem 41. und 20 000 ab dem 51.; nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen (§ 12 Abs. 2 SGB II). Manches zählt gar nicht — angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person (die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie es im Antrag erklären), Altersvorsorgeverträge sowie ein selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 m² oder eine Eigentumswohnung bis 130 m², plus 20 m² je weiterer Person ab der fünften. Während der Karenzzeit bleibt das selbst genutzte Wohneigentum ganz außer Betracht (§ 12 Abs. 1 SGB II).

Was am häufigsten schiefgeht

  • Warten, bis die Unterlagen komplett sind. Für die Zeit vor dem Antrag wird nichts gezahlt, und die Rückwirkung endet am Ersten des laufenden Monats (§ 37 Abs. 2 SGB II).
  • Das Ende des Bewilligungszeitraums verpassen. Für den Folgeantrag gilt dieselbe Regel — zu spät heißt ein Monat weniger.
  • Glauben, eine Minderung könne die Miete treffen. Kann sie nicht: Die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Minderung nicht verringert werden (§ 31a Abs. 4 SGB II).
  • Auto oder Wohnung vor dem Antrag verkaufen. Ein angemessenes Fahrzeug je erwerbsfähiger Person und selbst genutztes Wohneigentum in den genannten Größen bleiben außer Betracht (§ 12 Abs. 1 SGB II).
  • Den Widerspruchsmonat verstreichen lassen. Ein Monat ab Bekanntgabe — und ein Widerspruch gegen eine Minderung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 SGG, § 39 SGB II).

Minderung, Ablehnung, Widerspruch

Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert die Leistung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs; auch bei wiederholten Pflichtverletzungen bleibt es bei insgesamt 30 Prozent (§ 31a Abs. 1 und 4). Die Minderung ist aufzuheben, sobald die Pflicht erfüllt oder die Bereitschaft dazu ernsthaft erklärt wird, sie unterbleibt bei außergewöhnlicher Härte, sie darf nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung festgestellt werden, und der Minderungszeitraum beträgt drei Monate (§ 31a Abs. 2 und 3, § 31b). Ein Fall geht weiter: Wird eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen, entfällt der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs, und die Unterkunftsleistungen sollen an die Vermieterin oder den Vermieter gezahlt werden (§ 31a Abs. 7). Gegen jede Entscheidung haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe Zeit für den Widerspruch, schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Stelle — drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84 Abs. 1 SGG). Ein Widerspruch gegen eine Minderung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II). Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Gehen Sie mit einer Ablehnung innerhalb dieses Monats zu einer Sozialberatung oder zu einem Anwalt.

Amtliche Quellen

Häufige Fragen zum Bürgergeld

Heißt es noch Bürgergeld?

Umgangssprachlich ja. Im Gesetz heißt die Leistung nach dem SGB II seit der Änderung 2026 Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II); Voraussetzungen und Aufbau sind dieselben wie hier beschrieben.

Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?

563 Euro monatlich in Stufe 1 — alleinstehend oder alleinerziehend. Zwei volljährige Partner erhalten je 506 Euro, sonstige Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft 451, unter 18-Jährige 471 und jüngere Kinder 390 oder 357 Euro (RBSFV 2026 § 2, § 20 SGB II).

Bekomme ich Geld für die Zeit vor dem Antrag?

Nein. Für Zeiten vor der Antragstellung wird nichts erbracht; der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt aber auf den Ersten des Antragsmonats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II).

Wie viel Erspartes darf ich haben?

Der Freibetrag richtet sich nach dem Alter: 5 000 Euro bis 30, 10 000 ab 31, 12 500 ab 41 und 20 000 ab 51; nicht ausgeschöpfte Freibeträge gehen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über (§ 12 Abs. 2 SGB II). Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug je erwerbsfähiger Person, Altersvorsorgeverträge und selbst genutztes Wohneigentum in den genannten Größen zählen gar nicht.

Muss ich aus meiner Wohnung ausziehen?

Im ersten Jahr nicht: In der einjährigen Karenzzeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt, außer sie liegen über dem Eineinhalbfachen des Angemessenen (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Was kann eine Sanktion wegnehmen?

30 Prozent des Regelbedarfs, auch bei wiederholten Pflichtverletzungen insgesamt nicht mehr; die Beträge für Unterkunft und Heizung dürfen nicht gemindert werden (§ 31a Abs. 1 und 4 SGB II). Die Minderung läuft drei Monate und wird aufgehoben, sobald die Pflicht erfüllt ist (§ 31b, § 31a Abs. 1).

Wie lange habe ich für den Widerspruch?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides, drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84 Abs. 1 SGG). Ein Widerspruch gegen eine Minderung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II).

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