Vollständige Anleitung mit ausgefülltem Antragsbeispiel.
Dokument vorbereitenBürgergeld (früher Hartz IV) ist die wichtigste Sozialleistung Deutschlands für Arbeitslose oder Geringverdiener. Es deckt die Grundkosten für den Lebensunterhalt, Miete (bis zur Angemessenheitsgrenze) und Krankenversicherung.
Der Bürgergeld-Erstantrag ist ein mehrseitiges Formular. Unser Bot erstellt ein ausgefülltes Beispiel, damit Sie genau wissen, was einzutragen ist.
Regelsätze 2024: Alleinstehende €563/Monat. Weitere Erwachsene €506/Monat. Kinder 0–5 Jahre: €357/Monat. Miete bis zur Angemessenheitsgrenze. Krankenversicherung inklusive.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende heißt im Alltag weiter Bürgergeld. Seit der Änderung 2026 nennt das Sozialgesetzbuch die Leistung Grundsicherungsgeld: Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsgeld, und es umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Name hat sich geändert, der Aufbau nicht. Dieser Leitfaden zeigt, wer anspruchsberechtigt ist, welche Beträge 2026 gelten, was mit Erspartem und Wohnung passiert, wie der Antrag läuft, was eine Minderung erfassen darf und was nicht, und wie der Widerspruch geht. Alle Angaben stammen aus dem SGB II und der Verordnung, die die Beträge festsetzt; beides ist am Ende verlinkt.
Vier Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen (§ 7 Abs. 1 SGB II): mindestens 15 Jahre alt und die Altersgrenze des § 7a noch nicht erreicht, erwerbsfähig, hilfebedürftig und mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann (§ 8 Abs. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer den Lebensunterhalt nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II); in der Bedarfsgemeinschaft zählen Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners mit (§ 9 Abs. 2). Für Ausländerinnen und Ausländer gibt es Ausschlüsse: die ersten drei Monate des Aufenthalts, wenn keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft vorliegt, sowie Aufenthalte, deren Recht sich allein aus der Arbeit-, Ausbildungs- oder Studienplatzsuche ergibt (§ 7 Abs. 2). Der Dreimonatsausschluss gilt nicht bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, und nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt — gerechnet ab der Anmeldung bei der Meldebehörde — werden Leistungen trotz des Suchausschlusses erbracht.
Leistungen werden auf Antrag erbracht und nie für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 1 und 2 SGB II). Die einzige Milderung: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Dieser eine Satz ist bares Geld — ein Antrag am 28. deckt den ganzen Monat, ein Antrag am 1. des Folgemonats verliert ihn. Also zuerst beantragen, auch ohne vollständige Unterlagen: Nachweise können nachgereicht werden, ein verlorener Monat nicht. Das Jobcenter entscheidet dann in der Regel für ein Jahr (§ 41 Abs. 3 SGB II); sechs Monate sind die Regel bei vorläufiger Entscheidung oder unangemessenen Unterkunftskosten.
Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind; im ersten Jahr des Bezugs — der Karenzzeit ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden — werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Grenze liegt beim Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen; darüber hilft die Karenzzeit nicht. Unterbrechungen von mindestens einem Monat verlängern sie, eine neue Karenzzeit beginnt erst nach drei Jahren ohne Leistungen. Vermögen schützt ein Freibetrag, der mit dem Alter steigt: 5 000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10 000 ab dem 31., 12 500 ab dem 41. und 20 000 ab dem 51.; nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen (§ 12 Abs. 2 SGB II). Manches zählt gar nicht — angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person (die Angemessenheit wird vermutet, wenn Sie es im Antrag erklären), Altersvorsorgeverträge sowie ein selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 m² oder eine Eigentumswohnung bis 130 m², plus 20 m² je weiterer Person ab der fünften. Während der Karenzzeit bleibt das selbst genutzte Wohneigentum ganz außer Betracht (§ 12 Abs. 1 SGB II).
Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert die Leistung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs; auch bei wiederholten Pflichtverletzungen bleibt es bei insgesamt 30 Prozent (§ 31a Abs. 1 und 4). Die Minderung ist aufzuheben, sobald die Pflicht erfüllt oder die Bereitschaft dazu ernsthaft erklärt wird, sie unterbleibt bei außergewöhnlicher Härte, sie darf nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung festgestellt werden, und der Minderungszeitraum beträgt drei Monate (§ 31a Abs. 2 und 3, § 31b). Ein Fall geht weiter: Wird eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen, entfällt der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs, und die Unterkunftsleistungen sollen an die Vermieterin oder den Vermieter gezahlt werden (§ 31a Abs. 7). Gegen jede Entscheidung haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe Zeit für den Widerspruch, schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Stelle — drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84 Abs. 1 SGG). Ein Widerspruch gegen eine Minderung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II). Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Gehen Sie mit einer Ablehnung innerhalb dieses Monats zu einer Sozialberatung oder zu einem Anwalt.
Umgangssprachlich ja. Im Gesetz heißt die Leistung nach dem SGB II seit der Änderung 2026 Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II); Voraussetzungen und Aufbau sind dieselben wie hier beschrieben.
563 Euro monatlich in Stufe 1 — alleinstehend oder alleinerziehend. Zwei volljährige Partner erhalten je 506 Euro, sonstige Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft 451, unter 18-Jährige 471 und jüngere Kinder 390 oder 357 Euro (RBSFV 2026 § 2, § 20 SGB II).
Nein. Für Zeiten vor der Antragstellung wird nichts erbracht; der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt aber auf den Ersten des Antragsmonats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II).
Der Freibetrag richtet sich nach dem Alter: 5 000 Euro bis 30, 10 000 ab 31, 12 500 ab 41 und 20 000 ab 51; nicht ausgeschöpfte Freibeträge gehen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über (§ 12 Abs. 2 SGB II). Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug je erwerbsfähiger Person, Altersvorsorgeverträge und selbst genutztes Wohneigentum in den genannten Größen zählen gar nicht.
Im ersten Jahr nicht: In der einjährigen Karenzzeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt, außer sie liegen über dem Eineinhalbfachen des Angemessenen (§ 22 Abs. 1 SGB II).
30 Prozent des Regelbedarfs, auch bei wiederholten Pflichtverletzungen insgesamt nicht mehr; die Beträge für Unterkunft und Heizung dürfen nicht gemindert werden (§ 31a Abs. 1 und 4 SGB II). Die Minderung läuft drei Monate und wird aufgehoben, sobald die Pflicht erfüllt ist (§ 31b, § 31a Abs. 1).
Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides, drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84 Abs. 1 SGG). Ein Widerspruch gegen eine Minderung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II).
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