Familienkasse — Kindergeld beantragen

Die offizielle Stelle für Kindergeld-Anträge in Deutschland.

Kindergeld vorbereiten

Was ist die Familienkasse?

Die Familienkasse ist die offizielle Behörde der Bundesagentur für Arbeit, die für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen zuständig ist.

So stellen Sie den Antrag

  1. Kindergeld-Antrag (KG1) ausfüllen
  2. Unterlagen beifügen
  3. Per Post, online oder persönlich einreichen
  4. 4–8 Wochen warten

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ihre Anmeldungsbestätigung
  • Ausweis oder Reisepass
  • Anmeldung des Kindes
  • Arbeitgeberbestätigung
  • IBAN

Online-Antrag

Seit 2021 können Sie unter familienkasse.de online beantragen. Schneller, aber erfordert digitale Identifizierung.

Kindergeld 2024

250 € pro Monat und Kind. Bis 18 Jahre, bei Ausbildung bis 25 Jahre.

⚠️ Wenn Sie Kindergeld im Ausland bezogen haben und nach Deutschland ziehen, müssen Sie die Familienkasse informieren.

Häufige Fehler

  1. Geburtsurkunden müssen ins Deutsche übersetzt werden
  2. So früh wie möglich beantragen
  3. Familienkasse über Adressänderungen informieren

Die Familienkasse: welche zuständig ist und wie das Verfahren läuft

Die Familienkasse ist die Stelle, die über das Kindergeld entscheidet und es auszahlt. Der Name ist keine Marke: Die Bundesagentur für Arbeit führt das Bundeskindergeldgesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesfamilienministeriums durch und trägt dabei die Bezeichnung „Familienkasse“ (§ 7 Abs. 1 und 2 BKGG). Diese Seite behandelt das Verfahren, nicht den Anspruch — welche Kasse für Sie zuständig ist, wie der Antrag zu stellen ist, wie die Entscheidung aussieht, welche Pflichten danach gelten und was bei einer Ablehnung zu tun ist. Alle Angaben stammen aus dem Einkommensteuergesetz, dem Bundeskindergeldgesetz und der Abgabenordnung; die Paragrafen sind am Ende verlinkt.

Welche Familienkasse zuständig ist

Die Zuständigkeit folgt einer Kette, und das Gesetz nennt sie ausdrücklich: Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidung über den Anspruch ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz im Inland, ist die Kasse des Bezirks des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig; fehlt beides, die Kasse des Bezirks, in dem die Person erwerbstätig ist; in den übrigen Fällen die Familienkasse Bayern Nord (§ 13 Abs. 1 BKGG). Der letzte Satz ist für Familien mit Auslandsbezug wichtig, denn er sorgt dafür, dass es immer eine Kasse mit der Akte gibt. Beachten Sie außerdem: Kindergeld läuft auf zwei Rechtsgrundlagen — über das Einkommensteuergesetz für unbeschränkt Steuerpflichtige und über das Bundeskindergeldgesetz —, verwaltet werden beide von den Familienkassen.

Sechs Monate — die Regel, die am meisten Geld kostet

Das Kindergeld wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt, und die Auszahlung erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 EStG). Der Anspruch selbst bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt — das sagt das Gesetz im nächsten Satz —, doch das Geld für ältere Monate ist weg. Das Eingangsdatum des Antrags ist also die Zahl, die über die Höhe der Zahlung entscheidet; deshalb lohnt sich heute mehr als nächsten Monat. Eine Änderung der Verhältnisse wirkt dagegen ab dem Zeitpunkt der Änderung, in welche Richtung auch immer (§ 70 Abs. 2 EStG).

Wie der Antrag zu stellen ist

  • Elektronisch, als Regel. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen (§ 67 Satz 1 EStG).
  • Auf Papier, als Ausnahme. Die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag eigenhändig unterschrieben wird (§ 67 Satz 1 EStG).
  • Ihre Identifikationsnummer und die des Kindes — der Anspruch nach §§ 62 und 63 EStG hängt daran.
  • Auch andere können den Antrag stellen. Neben dem Berechtigten kann ihn stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat; der Berechtigte muss dieser Person dann seine Identifikationsnummer mitteilen, und tut er es nicht, teilt sie die Familienkasse auf Anfrage mit (§ 67 Sätze 2 bis 5 EStG).
  • Nachweise zur Situation des Kindes ab 18, denn von dort an hängt der Anspruch davon ab, was das Kind tut (§ 32 Abs. 4 EStG) — und das Kind selbst muss auf Verlangen der Familienkasse an der Aufklärung mitwirken (§ 68 Abs. 1 EStG).

So läuft das Verfahren

  1. Die zuständige Kasse über die Kette des § 13 Abs. 1 BKGG bestimmen — Wohnsitz, dann gewöhnlicher Aufenthalt, dann Ort der Erwerbstätigkeit, sonst Familienkasse Bayern Nord.
  2. Dort den Antrag stellen, elektronisch oder — wo die Kasse darauf verzichtet — schriftlich mit eigener Unterschrift (§ 67 EStG). Und zwar noch in diesem Monat: Das Sechsmonatsfenster zählt ab dem Monat des Eingangs zurück (§ 70 Abs. 1 EStG).
  3. Den Bescheid abwarten. Kindergeld wird durch Bescheid festgesetzt, nicht durch eine Gutschrift auf dem Konto (§ 70 Abs. 1 EStG) — und der Bescheid ist auch das Dokument, das andere Stellen sehen wollen.
  4. Änderungen unverzüglich mitteilen — Umzug, Trennung, Ende der Ausbildung des Kindes, zweiter Haushalt. Die Pflicht trifft jeden, der Kindergeld beantragt oder erhält (§ 68 Abs. 1 EStG).
  5. Die Jahresbescheinigung anfordern, wenn Sie einen Nachweis über das im Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld brauchen; die auszahlende Stelle erteilt sie auf Antrag (§ 68 Abs. 3 EStG).
  6. Den Bescheid sofort gegen die Einspruchsfrist prüfen: ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO).

Wenn das Geld nicht an den Elternteil gehen soll

Für den Fall, dass der Kindergeldberechtigte die Unterstützung nicht weitergibt, hat das Gesetz einen Weg: Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dasselbe gilt, wenn er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur weniger als das auszahlbare Kindergeld leisten müsste; die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 EStG). Das entscheidet die Familienkasse nach den tatsächlichen Verhältnissen — es ist keine Sache privater Absprache — und es lohnt sich zu wissen, wenn ein junger Erwachsener sich selbst versorgt, während das Kindergeld weiter an einen Elternteil läuft.

Was am häufigsten schiefgeht

  • Auf Unterlagen warten statt zu beantragen. Das Sechsmonatsfenster zählt ab dem Eingangsmonat zurück; fehlende Papiere kosten weniger als ein späterer Antrag (§ 70 Abs. 1 EStG).
  • Die Gutschrift für die Entscheidung halten. Festgesetzt wird per Bescheid, und die Einspruchsfrist läuft ab dessen Bekanntgabe, nicht ab einer Zahlung (§ 70 Abs. 1 EStG, § 355 Abs. 1 AO).
  • Eine Änderung nicht melden. Die Pflicht ist unverzüglich und umfasst alles, was für die Leistung erheblich ist oder worüber Erklärungen abgegeben wurden (§ 68 Abs. 1 EStG); gewirkt wird ab dem Zeitpunkt der Änderung (§ 70 Abs. 2 EStG).
  • An die falsche Stelle schreiben. Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§ 357 Abs. 2 AO).
  • Nicht widersprechen, weil das Schreiben endgültig klingt. Es braucht keine besondere Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift, und eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht, solange hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat (§ 357 Abs. 1 AO).

Wenn der Bescheid falsch ist

Sie haben einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides für den Einspruch (§ 355 Abs. 1 AO). Er ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; es genügt, wenn hervorgeht, wer ihn eingelegt hat, und eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht (§ 357 Abs. 1 AO). Anzubringen ist er bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§ 357 Abs. 2 AO). Unabhängig davon muss die Familienkasse eine Festsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben oder ändern (§ 70 Abs. 2 EStG), und materielle Fehler der letzten Festsetzung können mit Wirkung ab dem Monat nach Bekanntgabe der Änderung beseitigt werden (§ 70 Abs. 3 EStG) — ein alter Fehler ist also nicht immer verloren. Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Gehen Sie mit einer Ablehnung innerhalb dieses Monats zu einem Lohnsteuerhilfeverein, zu einer Steuerberatung oder zu einem Anwalt.

Amtliche Quellen

Häufige Fragen zur Familienkasse

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Die des Bezirks Ihres Wohnsitzes. Ohne Wohnsitz im Inland die des gewöhnlichen Aufenthalts, ohne beides die des Ortes der Erwerbstätigkeit, in den übrigen Fällen die Familienkasse Bayern Nord (§ 13 Abs. 1 BKGG).

Kann ich noch auf Papier beantragen?

Regel ist der elektronische Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz; die Familienkasse kann darauf verzichten, wenn Sie schriftlich beantragen und eigenhändig unterschreiben (§ 67 EStG).

Wie weit zahlt die Familienkasse rückwirkend?

Sechs Monate. Ausgezahlt wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist; der Anspruch selbst bleibt davon unberührt (§ 70 Abs. 1 EStG).

Was muss ich melden und wann?

Jede Änderung der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich ist oder über die Erklärungen abgegeben wurden — und zwar unverzüglich (§ 68 Abs. 1 EStG). Die Festsetzung wird dann ab dem Zeitpunkt der Änderung geändert (§ 70 Abs. 2 EStG).

Kann das Kindergeld an das Kind gezahlt werden?

Ja, wenn der Berechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt oder weniger leisten müsste als das auszahlbare Kindergeld; es kann auch an die Person oder Stelle gehen, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 EStG).

Wie lege ich Einspruch ein?

Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO), schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde, deren Bescheid angefochten wird; es muss nur hervorgehen, wer ihn einlegt, und eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht (§ 357 AO).

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