Familien in Deutschland können Kindergeld beantragen. Das Formular hält viele Familien auf.

Wir helfen Ihnen, den Kindergeldantrag vorzubereiten — in Ihrer Sprache, Schritt für Schritt.

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Das Geld gibt es. Das mehrseitige deutsche Formular steht im Weg.

Viele Familien mit Kindern in Deutschland können je nach Situation Kindergeld beantragen.

Aber der Antrag bedeutet: KG1-Formular plus eine Anlage Kind für jedes Kind — Fragen zu Einkommen, Familienstand, Beschäftigung, Steuer-ID. Alles auf Deutsch, mit spezifischen Formatvorgaben.

Ausländische Geburtsurkunden brauchen eine beglaubigte Übersetzung. Ein fehlender Beleg oder falsch eingetragene Steuer-ID und der Antrag kommt zurück.

Familien können Zeit verlieren, wenn der Antrag unvollständig ist oder zurückkommt. GermanyFlow hilft, die Vorbereitung klarer zu machen.

Wie GermanyFlow hilft

  • ✔ Keine Rätselei bei deutschen Behördenfragen mehr
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Was Sie erhalten

Ein ausgefüllter KG1-Antrag und je eine Anlage Kind pro Kind — mit Ihren echten Familiendaten als Entwürfe zur Nutzung mit den offiziellen Leerformularen vorbereitet.

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Die offiziellen Kindergeld-Formulare (KG1 + Anlage Kind) sind kostenlose Dokumente der Bundesagentur für Arbeit. Sie können sie direkt herunterladen.

Offizielle Formulare herunterladen (PDF)

GermanyFlow ist kein Behördendienst und steht in keiner Verbindung zur Familienkasse oder Bundesagentur für Arbeit. Wir helfen bei der Vorbereitung. Sie reichen den Antrag selbst bei der Familienkasse ein.

Kindergeld beantragen: Anspruch, Höhe und Ablauf

Kindergeld ist eine monatliche Leistung für Kinder. Festgesetzt und ausgezahlt wird es von den Familienkassen (§ 70 Abs. 1 EStG), und anders als Sozialleistungen hängt es nicht vom Einkommen ab — es folgt dem Kind. Dieser Leitfaden zeigt, wer Anspruch hat, wie hoch das Kindergeld ist, welche Kinder bis zu welchem Alter zählen, was der Antrag braucht und was zu tun ist, wenn der Bescheid ablehnend ausfällt. Alle Angaben stammen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und der Abgabenordnung (AO); die Quellen stehen am Ende.

Wer Anspruch hat

Anspruch hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hier als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist außerdem, dass die antragstellende Person über ihre steuerliche Identifikationsnummer identifiziert wird; wird die Nummer später vergeben, wirkt das auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen vorlagen. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die im Inland einen Wohnsitz begründen, haben in den ersten drei Monaten keinen Anspruch, es sei denn, sie weisen inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit nach (§ 62 Abs. 1a EStG). Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer brauchen einen der im Gesetz genannten Titel: Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU; oder Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Erlaubnisse für ein Studium, als Au-pair, für Saisonbeschäftigung, zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder zur Arbeitsuche zählen nicht (§ 62 Abs. 2 EStG).

Höhe, Beginn — und die Sechs-Monats-Falle

Das Kindergeld beträgt monatlich 259 Euro für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EStG, Stand 2026). Gezahlt wird es vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG). Die Falle steht an anderer Stelle: Festgesetztes Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 EStG). Der Anspruch selbst bleibt bestehen — nur die Auszahlung ist begrenzt. Drei Monate nach der Geburt zu beantragen kostet nichts; ein Jahr später kostet ein halbes Jahr Zahlungen, die nicht nachgeholt werden.

Was der Antrag braucht

  • Ihre steuerliche Identifikationsnummer — ohne sie besteht der Anspruch nicht (§ 62 Abs. 1 EStG).
  • Die Identifikationsnummer des Kindes. Ist das Kind in Deutschland nicht steuerpflichtig, muss es auf andere geeignete Weise identifiziert werden (§ 63 Abs. 1 EStG).
  • Nachweis des Aufenthaltstitels, wenn Sie nicht EU- oder EWR-Staatsangehörige sind — vom Titel hängt der Anspruch ab (§ 62 Abs. 2 EStG).
  • Nachweis über Ausbildung oder Studium für ein Kind, das bereits 18 ist; daran hängt die Fortsetzung des Anspruchs (§ 32 Abs. 4 EStG).

Schritt für Schritt

  1. Zuerst beide Identifikationsnummern beschaffen. Ohne sie kann nicht entschieden werden.
  2. Klären, wer den Antrag stellt: Für ein Kind erhält nur eine Person Kindergeld, und zwar diejenige, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat (§ 64 EStG).
  3. Den Antrag an die zuständige Familienkasse senden — sie setzt fest und zahlt aus (§ 70 Abs. 1 EStG). Die Kindergeld-Seite der Bundesagentur für Arbeit ist der Ausgangspunkt für die Formulare.
  4. Nachweise für ein Kind über 18 gleich beilegen; eine fehlende Anlage macht aus einer Entscheidung einen zweiten Briefwechsel.
  5. Den Bescheid aufbewahren: Er belegt, was ab wann bewilligt wurde.
  6. Änderungen melden — Umzug, Ende der Ausbildung, Wechsel des Haushalts. Die Familienkasse ändert die Festsetzung vom Zeitpunkt der Änderung an (§ 70 Abs. 2 EStG).

Welche Kinder zählen — und bis zu welchem Alter

Berücksichtigt werden eigene Kinder sowie Kinder des Ehegatten und Enkel, die in den Haushalt aufgenommen wurden (§ 63 Abs. 1 EStG). Ein Kind zählt im Monat seiner Geburt und in jedem Monat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 32 Abs. 3 EStG). Danach geht es in bestimmten Fällen weiter: bis zum 21. Lebensjahr, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist, und bis zum 25. Lebensjahr während einer Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 EStG).

Was am häufigsten schiefgeht

  • Zu spät beantragen. Sechs Monate sind das gesamte rückwirkende Fenster (§ 70 Abs. 1 EStG).
  • Fehlende Identifikationsnummern — Ihre oder die des Kindes. Beide sind Voraussetzung, keine Formalie.
  • Beide Eltern stellen einen Antrag. Für ein Kind wird nur an eine Person gezahlt (§ 64 EStG); einigen sich die Eltern nicht, bestimmt das Familiengericht auf Antrag.
  • Annehmen, dass der Anspruch beim Zuzug sofort beginnt. In den ersten drei Monaten besteht ohne inländische Einkünfte kein Anspruch (§ 62 Abs. 1a EStG).
  • Den 18. Geburtstag ohne Ausbildungsnachweis verstreichen lassen. Von allein läuft der Anspruch nicht weiter.

Wenn der Bescheid ablehnend ist

Über Kindergeld wird durch schriftlichen Bescheid entschieden (§ 70 Abs. 1 EStG). Sind Sie damit nicht einverstanden, ist der Einspruch der richtige Rechtsbehelf — und er ist befristet: einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Im Bescheid steht, an welche Stelle der Einspruch geht und in welcher Form; halten Sie sich an diese Rechtsbehelfsbelehrung und legen Sie die Nachweise bei, die laut Bescheid fehlen. Das hier ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; in einem strittigen Fall gehört der Bescheid zu einer fachkundigen Beratung.

Amtliche Quellen

Häufige Fragen zum Kindergeld

Wie hoch ist das Kindergeld?

259 Euro monatlich für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EStG, Stand 2026).

Wie weit rückwirkend wird gezahlt?

Sechs Monate. Festgesetztes Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs ausgezahlt (§ 70 Abs. 1 EStG).

Ich bin gerade aus einem EU-Land zugezogen. Kann ich sofort beantragen?

In den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes nicht, es sei denn, Sie weisen inländische Einkünfte nach (§ 62 Abs. 1a EStG).

Ich bin nicht EU-Bürger. Reicht mein Aufenthaltstitel?

Das hängt vom Titel ab. Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU reichen, ebenso Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte oder eine Erlaubnis, die für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Titel für Studium, Au-pair, Saisonbeschäftigung oder Arbeitsuche reichen nicht (§ 62 Abs. 2 EStG).

Endet das Kindergeld mit 18?

Nicht immer. Es kann bis 21 weiterlaufen, solange das Kind arbeitsuchend gemeldet und nicht beschäftigt ist, und bis 25 während einer Berufsausbildung, einschließlich einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (§ 32 Abs. 4 EStG).

Können beide Eltern Kindergeld bekommen?

Nein. Für ein Kind wird nur an eine Person gezahlt — an diejenige, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Im gemeinsamen Haushalt bestimmen die Eltern das untereinander; tun sie es nicht, entscheidet das Familiengericht auf Antrag (§ 64 EStG).

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