Wir helfen Ihnen, den Wohnsitzwechsel korrekt anzumelden — in Ihrer Sprache, ohne Stress.
Vorbereitung starten →Sie haben ausgepackt. Sie kennen die neue Gegend. Und jetzt kommt schon das nächste Formular auf Deutsch — mit erneuter Vermieterunterschrift und neuem Bürgeramt-Termin.
Die Ummeldung sieht aus wie die Anmeldung — und die gleichen Fehler passieren. Falsche alte Adresse. Falsches Einzugsdatum. Fehlende Wohnungsgeberbestätigung. Ablehnung am Schalter.
Dann gehen Sie nach Hause und warten wochenlang auf einen neuen Termin. In dieser Zeit haben Ihre Bank, Ihr Arbeitgeber, Ihre Krankenkasse noch die alte Adresse.
GermanyFlow wurde gebaut, damit ein Umzug in Deutschland kein erneuter Formular-Kampf ist.
Kostenlos: ein ausgefülltes Ummeldungsformular mit alter Adresse, neuer Adresse, Einzugsdatum — als Entwurf zur Nutzung mit dem offiziellen Leerformular vorbereitet.
Kein Leitfaden. Kein leeres Formular. Ein ausgefülltes Dokument zur Prüfung vor dem Termin.
Das offizielle Formular ist kostenlos und öffentlich. Sie können es direkt beim deutschen Staat herunterladen.
Leeres Formular herunterladen (PDF)GermanyFlow ist kein Behördendienst und steht in keiner Verbindung zu deutschen Behörden. Wir helfen bei der Vorbereitung. Sie reichen das Dokument selbst beim Bürgeramt ein.
Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich nicht ab und wieder an, sondern meldet sich schlicht unter der neuen Anschrift an — den Rest klären die beiden Meldebehörden untereinander. Das Gesetz gibt Ihnen zwei Wochen ab dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG); wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Leitfaden erklärt, wen die Pflicht trifft, was mitzubringen ist, wie der Termin abläuft, was gilt, wenn der Wohnungsgeber nicht bestätigt, und welche Anschriften Sie selbst ändern müssen. Alle Angaben stammen, wo nicht anders vermerkt, aus dem Bundesmeldegesetz (BMG); die Paragrafen sind am Ende verlinkt.
Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich dort anmelden — egal ob der Umzug quer durchs Land oder in die Nachbarstraße geht (§ 17 Abs. 1 BMG). Für Personen unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung sie einziehen; Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden (§ 17 Abs. 3 BMG). Eine Abmeldung an der alten Anschrift entfällt: Sie ist nur für diejenigen vorgesehen, die ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Wer mehrere Wohnungen im Inland behält, hat eine Hauptwohnung — die vorwiegend benutzte (§ 21 Abs. 1 bis 3 BMG) —, und jede Änderung der Hauptwohnung ist binnen zwei Wochen der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung mitzuteilen (§ 21 Abs. 4 BMG).
Die Frist des § 17 Abs. 1 BMG läuft ab dem Tag des Einzugs — nicht ab Mietbeginn und nicht ab dem Termin bei der Behörde. Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 BMG); die Geldbuße kann bis zu tausend Euro betragen, ebenso bei einer unterlassenen Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung. Gibt es innerhalb der zwei Wochen keinen freien Termin, wenden Sie sich trotzdem an die Behörde und sichern Sie den Nachweis des Versuchs — die Pflicht zum rechtzeitigen Handeln liegt bei Ihnen.
Die Meldebestätigung ist unentgeltlich und enthält nur Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Einzugs- oder Auszugsdatum, das Datum der An- oder Abmeldung, die Anschrift und die Angabe, ob es sich um die alleinige Wohnung, die Haupt- oder eine Nebenwohnung handelt (§ 24 Abs. 2 BMG). Genau dieses kurze Dokument verlangen Banken, Arbeitgeber, Versicherungen, Schulen und die Zulassungsstelle — bewahren Sie es auffindbar auf und machen Sie eine Kopie. Die neue Anschrift wandert zudem automatisch zwischen den beiden Melderegistern; deshalb ist im alten Rathaus nichts mehr zu erledigen.
Zwei Probleme machen den Großteil aus: kein Termin innerhalb der Frist und keine Bestätigung vom Wohnungsgeber. Für den zweiten Fall hat das Gesetz eine Antwort — unverzüglich der Meldebehörde mitteilen, dann liegt die Sache nicht mehr bei Ihnen (§ 19 Abs. 2 BMG). Für den ersten: die Behörde auf dem angebotenen Weg kontaktieren und den Versuch nachweisbar halten. Eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl niemand tatsächlich einzieht, ist verboten und mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bedroht (§ 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 und 3 BMG) — lassen Sie sich darauf nicht ein. Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Nein, nicht wenn die neue Wohnung im Inland liegt. Die Abmeldung ist nur vorgesehen, wenn Sie ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG).
Zwei Wochen ab dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Auch eine Änderung der Hauptwohnung ist binnen zwei Wochen mitzuteilen (§ 21 Abs. 4 BMG).
Teilen Sie es der Meldebehörde unverzüglich mit — diesen Schritt legt das Gesetz Ihnen auf, danach übernimmt die Behörde (§ 19 Abs. 2 BMG). Ausstellen darf die Bestätigung nur der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 BMG).
Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu tausend Euro betragen (§ 54 Abs. 2 und 3 BMG).
Ja. § 17 Abs. 1 BMG gilt für jeden, der eine Wohnung bezieht — ohne Ausnahme für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde.
Die Anschrift auf dem Personalausweis, den Sie bei unrichtiger Eintragung unverzüglich vorzulegen haben (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG), und die Fahrzeugdaten, die der Halter der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilt (§ 15 Abs. 1 FZV).
GermanyFlow wird von einem unabhängigen Entwickler erstellt und gepflegt, der die deutsche Bürokratie aus eigener Erfahrung kennt — Anmeldung, Aufenthaltstitel, Kindergeld und mehr. Die Inhalte werden mit offiziellen Quellen abgeglichen und aktualisiert, sobald sich die Regeln ändern; Einzelheiten in unserer Redaktionsrichtlinie. Etwas veraltet entdeckt? Sagen Sie uns Bescheid.