Neue Adresse in Deutschland? Die Ummeldung ist in 14 Tagen fällig.

Wir helfen Ihnen, den Wohnsitzwechsel korrekt anzumelden — in Ihrer Sprache, ohne Stress.

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Sie sind schon einmal umgezogen. Dieses Formular sollte sich nicht anfühlen wie von vorn anfangen.

Sie haben ausgepackt. Sie kennen die neue Gegend. Und jetzt kommt schon das nächste Formular auf Deutsch — mit erneuter Vermieterunterschrift und neuem Bürgeramt-Termin.

Die Ummeldung sieht aus wie die Anmeldung — und die gleichen Fehler passieren. Falsche alte Adresse. Falsches Einzugsdatum. Fehlende Wohnungsgeberbestätigung. Ablehnung am Schalter.

Dann gehen Sie nach Hause und warten wochenlang auf einen neuen Termin. In dieser Zeit haben Ihre Bank, Ihr Arbeitgeber, Ihre Krankenkasse noch die alte Adresse.

GermanyFlow wurde gebaut, damit ein Umzug in Deutschland kein erneuter Formular-Kampf ist.

Wie GermanyFlow hilft

  • ✔ Keine Rätselei über deutsche Felder
  • ✔ Orientierung bei alter Adresse und Einzugsdatum
  • ✔ Keine vergessene Wohnungsgeberbestätigung
  • ✔ Sie sehen Ihr ausgefülltes Formular vor dem Herunterladen
  • ✔ Sie gehen zuversichtlich zum Bürgeramt

Was Sie erhalten

Kostenlos: ein ausgefülltes Ummeldungsformular mit alter Adresse, neuer Adresse, Einzugsdatum — als Entwurf zur Nutzung mit dem offiziellen Leerformular vorbereitet.

Kein Leitfaden. Kein leeres Formular. Ein ausgefülltes Dokument zur Prüfung vor dem Termin.


Möchten Sie es selbst ausfüllen?

Das offizielle Formular ist kostenlos und öffentlich. Sie können es direkt beim deutschen Staat herunterladen.

Leeres Formular herunterladen (PDF)

GermanyFlow ist kein Behördendienst und steht in keiner Verbindung zu deutschen Behörden. Wir helfen bei der Vorbereitung. Sie reichen das Dokument selbst beim Bürgeramt ein.

Ummeldung: die neue Anschrift nach einem Umzug innerhalb Deutschlands

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich nicht ab und wieder an, sondern meldet sich schlicht unter der neuen Anschrift an — den Rest klären die beiden Meldebehörden untereinander. Das Gesetz gibt Ihnen zwei Wochen ab dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG); wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Leitfaden erklärt, wen die Pflicht trifft, was mitzubringen ist, wie der Termin abläuft, was gilt, wenn der Wohnungsgeber nicht bestätigt, und welche Anschriften Sie selbst ändern müssen. Alle Angaben stammen, wo nicht anders vermerkt, aus dem Bundesmeldegesetz (BMG); die Paragrafen sind am Ende verlinkt.

Wen die Pflicht trifft

Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich dort anmelden — egal ob der Umzug quer durchs Land oder in die Nachbarstraße geht (§ 17 Abs. 1 BMG). Für Personen unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung sie einziehen; Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden (§ 17 Abs. 3 BMG). Eine Abmeldung an der alten Anschrift entfällt: Sie ist nur für diejenigen vorgesehen, die ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Wer mehrere Wohnungen im Inland behält, hat eine Hauptwohnung — die vorwiegend benutzte (§ 21 Abs. 1 bis 3 BMG) —, und jede Änderung der Hauptwohnung ist binnen zwei Wochen der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung mitzuteilen (§ 21 Abs. 4 BMG).

Zwei Wochen, gerechnet ab dem Einzug

Die Frist des § 17 Abs. 1 BMG läuft ab dem Tag des Einzugs — nicht ab Mietbeginn und nicht ab dem Termin bei der Behörde. Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 BMG); die Geldbuße kann bis zu tausend Euro betragen, ebenso bei einer unterlassenen Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung. Gibt es innerhalb der zwei Wochen keinen freien Termin, wenden Sie sich trotzdem an die Behörde und sichern Sie den Nachweis des Versuchs — die Pflicht zum rechtzeitigen Handeln liegt bei Ihnen.

Was Sie mitnehmen

  • Einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann davon abgesehen werden, wenn Sie persönlich erscheinen und die Daten durch Unterschrift oder elektronisch bestätigen (§ 23 Abs. 1 BMG).
  • Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder einen anerkannten und gültigen Pass bzw. Passersatz (§ 23 Abs. 1 BMG) — für alle anzumeldenden Personen.
  • Die Wohnungsgeberbestätigung oder das Zuordnungsmerkmal, wenn der Wohnungsgeber elektronisch bestätigt hat (§ 23 Abs. 1, § 19 Abs. 4 BMG).
  • Angaben zu weiteren Wohnungen im Inland und dazu, welche die Hauptwohnung ist — das ist bei jeder Anmeldung mitzuteilen (§ 21 Abs. 4 BMG).
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I, falls Sie ein Fahrzeug halten — nicht für die Meldebehörde, sondern für den unten beschriebenen eigenen Schritt (§ 15 Abs. 1 FZV).

So läuft die Ummeldung

  1. Bitten Sie den Wohnungsgeber um die Bestätigung. Er ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat den Einzug innerhalb derselben zwei Wochen schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG).
  2. Vereinbaren Sie einen Termin bei der Meldebehörde der neuen Anschrift. Fragen Sie nach dem vorausgefüllten Meldeschein: Die Zuzugsmeldebehörde hat Ihre Daten bei der Wegzugsmeldebehörde anzufordern und Ihnen vorzulegen (§ 23 Abs. 2 BMG).
  3. Prüfen Sie die vorausgefüllten Angaben, berichtigen Sie Unzutreffendes, ergänzen Sie Fehlendes und unterschreiben Sie — auf Papier oder elektronisch (§ 23 Abs. 2 BMG).
  4. Geben Sie weitere Wohnungen und die Hauptwohnung an, damit der Status im Register stimmt (§ 21 Abs. 4 BMG).
  5. Nehmen Sie die Meldebestätigung mit. Sie wird unentgeltlich ausgestellt, schriftlich oder elektronisch (§ 24 Abs. 2 BMG).
  6. Lassen Sie die Anschrift auf dem Personalausweis berichtigen: Der Ausweisinhaber hat den Ausweis unverzüglich vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG).
  7. Halten Sie ein Fahrzeug, teilen Sie die Änderung der Zulassungsbehörde unverzüglich mit und legen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I vor (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 FZV).

Was die Meldebestätigung wert ist

Die Meldebestätigung ist unentgeltlich und enthält nur Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Einzugs- oder Auszugsdatum, das Datum der An- oder Abmeldung, die Anschrift und die Angabe, ob es sich um die alleinige Wohnung, die Haupt- oder eine Nebenwohnung handelt (§ 24 Abs. 2 BMG). Genau dieses kurze Dokument verlangen Banken, Arbeitgeber, Versicherungen, Schulen und die Zulassungsstelle — bewahren Sie es auffindbar auf und machen Sie eine Kopie. Die neue Anschrift wandert zudem automatisch zwischen den beiden Melderegistern; deshalb ist im alten Rathaus nichts mehr zu erledigen.

Was am häufigsten schiefgeht

  • Sich zuerst an der alten Anschrift abmelden. Diesen Schritt gibt es nur beim Wegzug ins Ausland (§ 17 Abs. 2 BMG); im Inland ersetzt ihn die Anmeldung an der neuen Anschrift.
  • Auf einen Wohnungsgeber warten, der nicht unterschreibt. Wird die Bestätigung verweigert oder kommt sie nicht rechtzeitig, ist das der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
  • Eine Bestätigung von dritter Seite annehmen. Ausstellen darf sie nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 BMG); sie nennt Wohnungsgeber, bei Abweichung auch den Eigentümer, Einzugsdatum, Anschrift und die meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG).
  • Die Frage nach der Hauptwohnung übergehen, wenn eine zweite Wohnung bleibt. Die unterlassene Mitteilung ist eine eigene Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 BMG).
  • Nach dem Rathaus aufhören. Personalausweis und Fahrzeugpapiere sind eigene Pflichten bei eigenen Behörden (§ 27 PAuswG, § 15 FZV).

Wenn etwas blockiert

Zwei Probleme machen den Großteil aus: kein Termin innerhalb der Frist und keine Bestätigung vom Wohnungsgeber. Für den zweiten Fall hat das Gesetz eine Antwort — unverzüglich der Meldebehörde mitteilen, dann liegt die Sache nicht mehr bei Ihnen (§ 19 Abs. 2 BMG). Für den ersten: die Behörde auf dem angebotenen Weg kontaktieren und den Versuch nachweisbar halten. Eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl niemand tatsächlich einzieht, ist verboten und mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bedroht (§ 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 und 3 BMG) — lassen Sie sich darauf nicht ein. Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Amtliche Quellen

Häufige Fragen zur Ummeldung

Muss ich mich vor dem Umzug an der alten Anschrift abmelden?

Nein, nicht wenn die neue Wohnung im Inland liegt. Die Abmeldung ist nur vorgesehen, wenn Sie ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG).

Wie viel Zeit habe ich nach dem Umzug?

Zwei Wochen ab dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Auch eine Änderung der Hauptwohnung ist binnen zwei Wochen mitzuteilen (§ 21 Abs. 4 BMG).

Was tun, wenn der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht ausstellt?

Teilen Sie es der Meldebehörde unverzüglich mit — diesen Schritt legt das Gesetz Ihnen auf, danach übernimmt die Behörde (§ 19 Abs. 2 BMG). Ausstellen darf die Bestätigung nur der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 BMG).

Was passiert bei verspäteter Anmeldung?

Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu tausend Euro betragen (§ 54 Abs. 2 und 3 BMG).

Gilt das auch beim Umzug innerhalb derselben Stadt?

Ja. § 17 Abs. 1 BMG gilt für jeden, der eine Wohnung bezieht — ohne Ausnahme für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde.

Was muss ich außer der Anmeldung noch ändern?

Die Anschrift auf dem Personalausweis, den Sie bei unrichtiger Eintragung unverzüglich vorzulegen haben (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG), und die Fahrzeugdaten, die der Halter der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilt (§ 15 Abs. 1 FZV).

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Über diese Inhalte

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