Sie können je nach Einkommen, Miete und Haushaltssituation Wohngeld beantragen.

Wir helfen Ihnen, den Wohngeldantrag vorzubereiten — in Ihrer Sprache, ohne Verwirrung bei der Einkommensberechnung.

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Der Zuschuss existiert und kann Ihre Miete um Hunderte Euro reduzieren. Das Formular ist das Problem.

Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, der Ihre monatliche Miete um €100 bis €400 senken kann. Er gilt speziell für Menschen mit geringem Einkommen — Arbeitnehmer, Rentner oder Studenten, die kein Bürgergeld beziehen.

Aber der Antrag fragt nach detaillierten Einkommensangaben für Ihren gesamten Haushalt. Bruttoeinkommen. Nettoeinkommen. Abzüge. Jedes Haushaltsmitglied. Fehlt etwas oder ist falsch eingetragen, schickt die Wohngeldstelle ihn zurück.

Viele Menschen beantragen ihn nicht, weil das Formular in einer Fremdsprache zu komplex ist.

GermanyFlow hilft, damit ein kompliziertes Einkommensformular der Vorbereitung nicht im Weg steht.

Wie GermanyFlow hilft

  • ✔ Klare Orientierung, welche Einkommensangaben wohin gehören
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  • ✔ Hinweise auf Abzugskategorien
  • ✔ Sie sehen Ihren ausgefüllten Antrag vor dem Herunterladen
  • ✔ Vollständig vorbereitet zur Wohngeldstelle

Was Sie erhalten

Einen ausgefüllten Wohngeldantrag mit Ihren Haushaltseinkünften, Ihrer Miete und Ihren persönlichen Daten — korrekt ausgefüllt für Ihre Wohngeldstelle.

Kein Rechner. Kein leeres Formular. Ein ausgefülltes Muster mit Ihren echten Daten, zur Überprüfung vor dem offiziellen Formular.


Möchten Sie es selbst ausfüllen?

Das offizielle Wohngeldformular ist ein kostenloses öffentliches Dokument. Sie können es direkt bei Ihrer Wohngeldstelle herunterladen.

Leeres Formular herunterladen (PDF)

GermanyFlow ist kein Behördendienst und steht in keiner Verbindung zu einer Wohngeldstelle oder deutschen Behörde. Wir helfen bei der Vorbereitung. Sie reichen den Antrag selbst ein.

Wohngeld: Zuschuss zur Miete, wenn das Einkommen dafür nicht reicht

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten — als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum (§ 1 Abs. 2 WoGG). Es ist keine Leistung für Arbeitslose: Es ist für Haushalte da, deren Einkommen für die Grundsicherung zu hoch und für die Miete zu niedrig ist. Drei Größen entscheiden über die Höhe — die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete und das Gesamteinkommen (§ 4 WoGG) — und ein Datum entscheidet, ab wann gezahlt wird. Dieser Leitfaden zeigt, wer Anspruch hat, was die Höhe hebt und senkt, wie Antrag und Bewilligungszeitraum laufen und was Sie melden müssen. Alles stammt aus dem Wohngeldgesetz; die Paragrafen sind am Ende verlinkt.

Wer Anspruch hat — und wer nicht

Den Mietzuschuss kann jede natürliche Person beantragen, die Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt; gleichgestellt sind Personen mit mietähnlichem Nutzungsrecht, Personen im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen und nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommene Personen (§ 3 Abs. 1 WoGG). Wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat, beantragt stattdessen den Lastenzuschuss (§ 3 Abs. 2 WoGG). Erfüllen mehrere Personen im selben Haushalt die Voraussetzungen, ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt (§ 3 Abs. 3 WoGG). Ausgeschlossen ist, wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder eine der weiteren in § 7 Abs. 1 WoGG genannten Leistungen erhält — dort sind die Unterkunftskosten schon enthalten. Der Ausschluss gilt auch während des Verfahrens über eine solche Leistung, gilt aber als nicht erfolgt für Zeiträume, in denen der Antrag zurückgenommen, die Leistung abgelehnt oder entzogen oder nur als Darlehen gewährt wird (§ 8 WoGG).

Der Monat des Antrags ist der Monat der ersten Zahlung

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG), und der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 WoGG). Ein Antrag am 30. sichert also noch den ganzen Monat, zwei Tage später ist er weg. Zwei weitere Daten gehören in den Kalender. Erstens: Ein Weiterbewilligungsantrag, der früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Zeitraums gestellt wird, gilt als am Ersten des zweitletzten Monats gestellt (§ 22 Abs. 4 WoGG) — also auch nicht zu früh schicken. Zweitens: Wird eine Leistung nach § 7 Abs. 1 — etwa Grundsicherungsgeld — abgelehnt, kann der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnen, ab dem die Leistung abgelehnt worden ist, sofern der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt (§ 25 Abs. 3 WoGG).

Wovon die Höhe abhängt

  • Die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder — die wohngeldberechtigte Person sowie Ehegatte, Lebenspartner und die weiteren in §§ 5 und 6 WoGG genannten Personen.
  • Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, aber nur bis zu den monatlichen Höchstbeträgen, die sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde richten (§ 12 Abs. 1 WoGG und Anlage 1; das Mietenniveau dahinter stellt das Statistische Bundesamt fest).
  • Das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach den Abzugsbeträgen und Freibeträgen der §§ 13 bis 18 WoGG.
  • Die Entlastung bei den Heizkosten zusätzlich zu den Höchstbeträgen: 110,40 Euro monatlich bei einem Mitglied, 142,60 bei zwei, 170,20 bei drei, 197,80 bei vier, 225,40 bei fünf und 27,60 für jedes weitere (§ 12 Abs. 6 WoGG).
  • Die Klimakomponente als weiterer Zuschlag: 19,20 Euro bei einem Mitglied, 24,80 bei zwei, 29,60 bei drei, 34,40 bei vier, 39,20 bei fünf und 4,80 für jedes weitere (§ 12 Abs. 7 WoGG).
  • Die gesetzliche Formel 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y), wobei M die zu berücksichtigende monatliche Miete und Y das monatliche Gesamteinkommen ist; ab dem 13. Haushaltsmitglied erhöht sich das Ergebnis um je 65 Euro (§ 19 WoGG).

So läuft der Antrag

  1. Den Antrag bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde stellen — und zwar noch in dem Monat, für den gezahlt werden soll (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 2 WoGG).
  2. Mietvertrag und Zahlungsnachweise bereithalten: Die Miete ist eine der drei Größen, und angerechnet wird nur bis zum Höchstbetrag für Haushaltsgröße und Mietenstufe (§ 12 Abs. 1 WoGG).
  3. Das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder belegen — maßgeblich ist das Jahreseinkommen, auf den Monat umgerechnet, nach den gesetzlichen Abzügen (§§ 13 bis 18 WoGG).
  4. Die Fragen zu anderen Leistungen wahrheitsgemäß beantworten. Der Bezug einer Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG schließt Wohngeld für diese Zeit aus; beides zusammen geht nicht.
  5. Mit einer Bewilligung für zwölf Monate rechnen; die Behörde kann den Zeitraum verkürzen, teilen oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 25 Abs. 1 WoGG).
  6. Das Ende des Zeitraums notieren und den Weiterbewilligungsantrag frühestens zwei Monate vorher stellen (§ 22 Abs. 4 WoGG).

Nach dem Bescheid

Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person gezahlt, monatlich im Voraus; mit schriftlicher Einwilligung — oder wenn es im Einzelfall geboten ist — auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder direkt an die Vermieterin oder den Vermieter (§ 26 WoGG). Im laufenden Zeitraum können Sie eine neue Bewilligung zu Ihren Gunsten beantragen: Steigt die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, erhöht sich die zu berücksichtigende Miete abzüglich der Heizkostenentlastung um mehr als 10 Prozent oder sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent und steigt dadurch das Wohngeld, wird auf Antrag neu bewilligt — im Mietfall auch rückwirkend, frühestens ab Beginn des laufenden Zeitraums (§ 27 Abs. 1 WoGG). Änderungen in die andere Richtung entscheidet die Behörde von Amts wegen ab dem Zeitpunkt der Änderung (§ 27 Abs. 2 WoGG) — deshalb die Mitteilungspflicht.

Was am häufigsten schiefgeht

  • Gar nicht beantragen, weil „ich verdiene zu viel“. Wohngeld ist gerade für erwerbstätige Haushalte gedacht; entscheidend ist die Berechnung nach § 19 WoGG, nicht das Gefühl beim Gehalt.
  • Erst Anfang des Folgemonats beantragen. Der Zeitraum beginnt am Ersten des Antragsmonats — wenige Tage kosten einen ganzen Monat (§ 25 Abs. 2 WoGG).
  • Den Weiterbewilligungsantrag zu früh schicken. Früher als zwei Monate vor Ablauf gilt er ohnehin erst als am Ersten des zweitletzten Monats gestellt (§ 22 Abs. 4 WoGG).
  • Nach einer Ablehnung im SGB II nicht nachfassen. Dann kann der Wohngeldzeitraum ab dem Monat der Ablehnung beginnen — aber nur bei Antrag vor Ablauf des Monats, der auf die Kenntnis folgt (§ 25 Abs. 3 WoGG).
  • Änderungen nicht melden. Wer eine für den Anspruch erhebliche Änderung nicht mitteilt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu zweitausend Euro betragen (§ 37 WoGG).

Wenn abgelehnt wird

Eine Ablehnung kommt schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung — dem Absatz, der Rechtsbehelf und Frist nennt. Halten Sie sich genau daran, denn für Ihren Fall ist dieser Absatz maßgeblich; im Verwaltungsverfahren ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 Abs. 1 VwGO). Wurde abgelehnt, weil Sie eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG beziehen, ist das keine dauerhafte Sperre: Der Ausschluss gilt für jeden Zeitraum als nicht erfolgt, in dem die andere Leistung abgelehnt oder entzogen oder nur als Darlehen gewährt wird (§ 8 WoGG). Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Gehen Sie mit einer Ablehnung innerhalb der genannten Frist zu einem Mieterverein, zu einer Sozialberatung oder zu einem Anwalt.

Amtliche Quellen

Häufige Fragen zum Wohngeld

Kann ich Wohngeld und Bürgergeld zugleich bekommen?

Nein. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, ist für diese Zeit vom Wohngeld ausgeschlossen, weil dort die Unterkunftskosten bereits enthalten sind (§ 7 Abs. 1 WoGG).

Ab wann wird Wohngeld gezahlt?

Ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingeht (§ 25 Abs. 2 WoGG). Gezahlt wird dann monatlich im Voraus (§ 26 Abs. 2 WoGG).

Bekommen Eigentümer Wohngeld?

Ja, als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 WoGG).

Wie wird die Höhe berechnet?

Aus drei Größen — den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, der zu berücksichtigenden Miete bis zum Höchstbetrag für Haushaltsgröße und Mietenstufe und dem Gesamteinkommen — nach der Formel des § 19 WoGG. Heizkostenentlastung und Klimakomponente kommen zu den Höchstbeträgen hinzu (§ 12 Abs. 6 und 7).

Wie lange gilt eine Bewilligung?

In der Regel zwölf Monate; die Behörde kann den Zeitraum verkürzen, teilen oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 25 Abs. 1 WoGG).

Meine Miete ist im laufenden Zeitraum gestiegen. Was nun?

Steigt die zu berücksichtigende Miete abzüglich der Heizkostenentlastung um mehr als 10 Prozent, wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt — rückwirkend frühestens ab Beginn des laufenden Zeitraums (§ 27 Abs. 1 WoGG).

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