Wir helfen Ihnen, den Wohngeldantrag vorzubereiten — in Ihrer Sprache, ohne Verwirrung bei der Einkommensberechnung.
Vorbereitung starten →Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, der Ihre monatliche Miete um €100 bis €400 senken kann. Er gilt speziell für Menschen mit geringem Einkommen — Arbeitnehmer, Rentner oder Studenten, die kein Bürgergeld beziehen.
Aber der Antrag fragt nach detaillierten Einkommensangaben für Ihren gesamten Haushalt. Bruttoeinkommen. Nettoeinkommen. Abzüge. Jedes Haushaltsmitglied. Fehlt etwas oder ist falsch eingetragen, schickt die Wohngeldstelle ihn zurück.
Viele Menschen beantragen ihn nicht, weil das Formular in einer Fremdsprache zu komplex ist.
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Das offizielle Wohngeldformular ist ein kostenloses öffentliches Dokument. Sie können es direkt bei Ihrer Wohngeldstelle herunterladen.
Leeres Formular herunterladen (PDF)GermanyFlow ist kein Behördendienst und steht in keiner Verbindung zu einer Wohngeldstelle oder deutschen Behörde. Wir helfen bei der Vorbereitung. Sie reichen den Antrag selbst ein.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten — als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum (§ 1 Abs. 2 WoGG). Es ist keine Leistung für Arbeitslose: Es ist für Haushalte da, deren Einkommen für die Grundsicherung zu hoch und für die Miete zu niedrig ist. Drei Größen entscheiden über die Höhe — die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete und das Gesamteinkommen (§ 4 WoGG) — und ein Datum entscheidet, ab wann gezahlt wird. Dieser Leitfaden zeigt, wer Anspruch hat, was die Höhe hebt und senkt, wie Antrag und Bewilligungszeitraum laufen und was Sie melden müssen. Alles stammt aus dem Wohngeldgesetz; die Paragrafen sind am Ende verlinkt.
Den Mietzuschuss kann jede natürliche Person beantragen, die Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt; gleichgestellt sind Personen mit mietähnlichem Nutzungsrecht, Personen im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen und nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommene Personen (§ 3 Abs. 1 WoGG). Wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat, beantragt stattdessen den Lastenzuschuss (§ 3 Abs. 2 WoGG). Erfüllen mehrere Personen im selben Haushalt die Voraussetzungen, ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt (§ 3 Abs. 3 WoGG). Ausgeschlossen ist, wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder eine der weiteren in § 7 Abs. 1 WoGG genannten Leistungen erhält — dort sind die Unterkunftskosten schon enthalten. Der Ausschluss gilt auch während des Verfahrens über eine solche Leistung, gilt aber als nicht erfolgt für Zeiträume, in denen der Antrag zurückgenommen, die Leistung abgelehnt oder entzogen oder nur als Darlehen gewährt wird (§ 8 WoGG).
Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG), und der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 25 Abs. 2 WoGG). Ein Antrag am 30. sichert also noch den ganzen Monat, zwei Tage später ist er weg. Zwei weitere Daten gehören in den Kalender. Erstens: Ein Weiterbewilligungsantrag, der früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Zeitraums gestellt wird, gilt als am Ersten des zweitletzten Monats gestellt (§ 22 Abs. 4 WoGG) — also auch nicht zu früh schicken. Zweitens: Wird eine Leistung nach § 7 Abs. 1 — etwa Grundsicherungsgeld — abgelehnt, kann der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnen, ab dem die Leistung abgelehnt worden ist, sofern der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt (§ 25 Abs. 3 WoGG).
Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person gezahlt, monatlich im Voraus; mit schriftlicher Einwilligung — oder wenn es im Einzelfall geboten ist — auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder direkt an die Vermieterin oder den Vermieter (§ 26 WoGG). Im laufenden Zeitraum können Sie eine neue Bewilligung zu Ihren Gunsten beantragen: Steigt die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, erhöht sich die zu berücksichtigende Miete abzüglich der Heizkostenentlastung um mehr als 10 Prozent oder sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent und steigt dadurch das Wohngeld, wird auf Antrag neu bewilligt — im Mietfall auch rückwirkend, frühestens ab Beginn des laufenden Zeitraums (§ 27 Abs. 1 WoGG). Änderungen in die andere Richtung entscheidet die Behörde von Amts wegen ab dem Zeitpunkt der Änderung (§ 27 Abs. 2 WoGG) — deshalb die Mitteilungspflicht.
Eine Ablehnung kommt schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung — dem Absatz, der Rechtsbehelf und Frist nennt. Halten Sie sich genau daran, denn für Ihren Fall ist dieser Absatz maßgeblich; im Verwaltungsverfahren ist der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 Abs. 1 VwGO). Wurde abgelehnt, weil Sie eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG beziehen, ist das keine dauerhafte Sperre: Der Ausschluss gilt für jeden Zeitraum als nicht erfolgt, in dem die andere Leistung abgelehnt oder entzogen oder nur als Darlehen gewährt wird (§ 8 WoGG). Diese Seite ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Gehen Sie mit einer Ablehnung innerhalb der genannten Frist zu einem Mieterverein, zu einer Sozialberatung oder zu einem Anwalt.
Nein. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, ist für diese Zeit vom Wohngeld ausgeschlossen, weil dort die Unterkunftskosten bereits enthalten sind (§ 7 Abs. 1 WoGG).
Ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingeht (§ 25 Abs. 2 WoGG). Gezahlt wird dann monatlich im Voraus (§ 26 Abs. 2 WoGG).
Ja, als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 WoGG).
Aus drei Größen — den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, der zu berücksichtigenden Miete bis zum Höchstbetrag für Haushaltsgröße und Mietenstufe und dem Gesamteinkommen — nach der Formel des § 19 WoGG. Heizkostenentlastung und Klimakomponente kommen zu den Höchstbeträgen hinzu (§ 12 Abs. 6 und 7).
In der Regel zwölf Monate; die Behörde kann den Zeitraum verkürzen, teilen oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 25 Abs. 1 WoGG).
Steigt die zu berücksichtigende Miete abzüglich der Heizkostenentlastung um mehr als 10 Prozent, wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt — rückwirkend frühestens ab Beginn des laufenden Zeitraums (§ 27 Abs. 1 WoGG).
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